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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 07.05.2025

Betonsockel in Tiefgarage stellen kein überraschendes Hindernis dar

Das Amtsgericht München wies die Klage einer Autofahrerin ab, die in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers beim Ausparken mit der Beifahrertür ihres Pkws versehentlich gegen einen rechteckigen, kniehohen Sockel einer Säule stieß. Der Betonsockel stelle für Fahrzeuge in der Tiefgarage keine besondere Gefahrenquelle dar bzw. sei in einer Tiefgarage kein überraschendes Hindernis. Die Autofahrerin habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Bauunternehmen (Az. 231 C 13838/24).

Die Klägerin hatte angeführt, dass der Sockel in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers erst im Rahmen von Umbaumaßnahmen in den drei Jahren vor dem Vorfall errichtet worden ist. Das beklagte Bauunternehmen gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren und bezweifelte, dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.

Die Klage vor dem Amtsgericht München blieb erfolglos. Letztlich sei eine Haftung, auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht ausgehen würde, aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB ausgeschlossen, denn sie habe die Tiefgarage schon seit zwei Monaten nach Ende der Umbaumaßnahmen genutzt. Ihr seien also sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.

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