Steuerberater Jörg Baumhämmel

Baumhämmel StB-GmbH

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Steuern / Verfahrensrecht 
Montag, 11.12.2023

Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE

Das Bundesministerium der Finanzen beanstandet es lt. BMF-Schreiben vom 13.10.2023 nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist jedoch, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden (Az. IV D 2 – S-0319 / 20 / 10002 :010).

Die Pflicht zur Belegausgabe nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hingegen bestehen, sodass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.

Die sog. digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler findet bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, keine Anwendung.

Des Weiteren müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ihre gesetzliche Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit „INSIKA-Technologie“ nicht erfüllen.

Hinweis

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist lt. dem BMF-Schreiben bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. D. h., derzeit müssen die Unternehmer auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung übermitteln, da das BMF den gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck noch nicht bereitgestellt hat!

Hintergrund

Laut Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 01.01.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Absatz 1 AO i. V. mit § 1 Absatz 2 Kassensicherungsverordnung).

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